Entsprechenserklärung 2011

Erklärung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG Vorstand und Aufsichtsrat der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG geben hiermit gemäß § 161 AktG folgende Erklärung ab:

Die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex – in der Fassung vom 26. Mai 2010 – mit folgenden Abweichungen entsprechen:

  • Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung: Die von der Gesellschaft für den Aufsichtsrat abgeschlossene D&O-Versicherung sieht keinen Selbstbehalt vor.

    Von der Vereinbarung eines Selbstbehalts in der D&O-Versicherung(Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Organe) für den Aufsichtsrat wird deshalb abgesehen, da nicht erkennbar ist, dass sich dadurch Motivation und
    Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder des Aufsichtsrates grundsätzlich verbessern lassen. Außerdem halten Vorstand und Aufsichtsrat einen Selbstbehalt angesichts der vergleichsweise geringen Höhe der Vergütung des Aufsichtsrates nicht für sachgerecht.

  • Bildung von Ausschüssen: Der Aufsichtsrat hat keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss oder Nominierungsausschuss eingerichtet.

    Die Notwendigkeit der Bildung von Ausschüssen, insbesondere aber eines
    Prüfungsausschusses oder eines Nominierungsausschusses, wird vom Aufsichtsrat aufgrund der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie der spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens als nicht vordringlich angesehen. Sämtliche Aufgaben dieser Ausschüsse werden deshalb vom Aufsichtsrat als Gesamtgremium wahrgenommen.

  • Altersgrenze für Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Diversity: Weder für die Mitglieder des Vorstandes noch für die Mitglieder des Aufsichtsrates sind Altersgrenzen festgelegt worden. Zugleich gibt es weder für den Vorstand noch für den Aufsichtsrat konkrete Festlegungen im Hinblick auf Vielfalt (Diversity) oder die angemessene Beteiligung von Frauen.

    Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine allgemeine Altersgrenze für Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie konkrete Festlegungen zur Vielfalt (Diversity) oder Frauenquoten kein sachgerechtes Mittel für die Benennung von Mitgliedern dieser Organe darstellt. Allerdings wird bei der Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat darauf geachtet, dass die Mitglieder über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen auch im Hinblick auf die unternehmensspezifische Situation sowie
    die Internationalität der Unternehmenstätigkeit verfügen.

  • Aufsichtsratsvergütung: Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten keine
    erfolgsorientierte Vergütung.

    Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine an den Unternehmenserfolg gekoppelte Vergütung der gesetzlich vorgesehenen Funktion des Aufsichtsrates als unabhängiges Überwachungsorgan und der damit notwendig einhergehenden Interessensneutralität nicht gerecht wird.


Die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG hat zudem den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex – in der Fassung vom 26. Mai 2010 – seit ihrer Entsprechenserklärung vom 03. Dezember 2010 mit Ausnahme der in dieser Erklärung mitgeteilten Abweichungen vollumfänglich entsprochen. Hinsichtlich der Gründe für diese Abweichungen wird auf die oben angeführten Erläuterungen verwiesen.

Berlin, den 03. Dezember 2011

Für den Vorstand:
Dr. Andreas Eckert
Dr. Edgar Löffler
Dr. André Heß

Für den Aufsichtsrat:
Prof. Dr. Wolfgang Maennig 

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