Entsprechenserkärung 2009

Erklärung zum Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG (2009)

Vorstand und Aufsichtsrat der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG geben hiermit gemäß § 161 AktG folgende Erklärung ab:

Die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex - in der Fassung vom 18. Juni 2009 - mit folgenden Abweichungen entsprechen:

  • Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung: Die von der Gesellschaft für den Aufsichtsrat abgeschlossene D&O-Versicherung sieht keinen Selbstbehalt vor.

    Von der Vereinbarung eines Selbstbehalts in der D&O-Versicherung (Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Organe) für den Aufsichtsrat wird deshalb abgesehen, da nicht erkennbar ist, dass sich dadurch Motivation und Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder des Aufsichtsrates grundsätzlich verbessern lassen. Außerdem halten Vorstand und Aufsichtsrat einen Selbstbehalt angesichts der vergleichsweise geringen Höhe der Vergütung des Aufsichtsrates nicht für sachgerecht.

  • Bildung von Ausschüssen: Der Aufsichtsrat hat keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss oder Nominierungsausschuss eingerichtet.

    Die Notwendigkeit der Bildung von Ausschüssen, insbesondere aber eines Prüfungsausschusses oder eines Nominierungsausschusses, wird vom Aufsichtsrat aufgrund der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie der spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens als nicht vordringlich angesehen. Sämtliche Aufgaben dieser Ausschüsse werden deshalb vom Aufsichtsrat als Gesamtgremium wahrgenommen.

  • Altersgrenze für Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates: Weder für die Mitglieder des Vorstandes noch für die Mitglieder des Aufsichtsrates sind Altersgrenzen festgelegt worden.

    Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine allgemeine Altersgrenze für Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates kein sachgerechtes Kriterium für die Benennung von Mitgliedern dieser Organe darstellt. Vielmehr kommt es bei der Besetzung von Vorstand und Aufsichtsrat im Wesentlichen darauf an, ob die Mitglieder über die notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen.

  • Aufsichtsratsvergütung: Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung.

    Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine an den Unternehmenserfolg gekoppelte Vergütung der gesetzlich vorgesehenen Funktion des Aufsichtsrates als unabhängiges Überwachungsorgan und der damit notwendig einhergehenden Interessensneutralität nicht gerecht wird.

Die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG hat zudem den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex - in der Fassung vom 6. Juni 2008 - seit ihrer Entsprechenserklärung vom 03. Dezember 2008 mit Ausnahme der in dieser Erklärung mitgeteilten Abweichungen vollumfänglich entsprochen. Hinsichtlich der Gründe für diese Abweichungen wird auf die oben angeführten Erläuterungen verwiesen.

Berlin, den 03. Dezember 2009
    
Für den Vorstand:
Dr. Andreas Eckert
Dr. Edgar Löffler
Dr. André Heß   

Für den Aufsichtsrat:
Prof. Dr. Wolfgang Maennig

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