Entsprechenserklärung 2017 (aktualisierte Version)

Vorstand und Aufsichtsrat der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG geben hiermit gemäß § 161 AktG folgende Erklärung ab:
Die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex - in der Fassung vom 7. Februar 2017- mit folgenden Abweichungen entsprechen:

  • Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung: Die von der Gesellschaft für den Aufsichtsrat abgeschlossene D&O-Versicherung sieht keinen Selbstbehalt vor.

    Von der Vereinbarung eines Selbstbehalts in der D&O-Versicherung (Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Organe) für den Aufsichtsrat wird abgesehen, da nicht erkennbar ist, dass sich dadurch Motivation und Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder des Aufsichtsrates grundsätzlich verbessern lassen. Außerdem halten Vorstand und Aufsichtsrat einen Selbstbehalt angesichts der vergleichsweise geringen Höhe der Vergütung des Aufsichtsrates nicht für sachgerecht.

  • Erarbeitung eines Kompetenzprofils: Der Aufsichtsrat verzichtet auf die Erarbeitung eines starren Kompetenzprofils für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates.

    Die Notwendigkeit der Erarbeitung eines Kompetenzprofils für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates, wird vom Aufsichtsrat als nicht vordringlich angesehen, es soll aber demnächst angegangen werden. Leitlinie für die Besetzung von Aufsichtsratspositionen kann nur sein, aus einem möglichst großen Kandidatenpool jene Personen auszuwählen, die in einer gegebenen Lage aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen am meisten versprechen, das Gremium und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu stärken.

  • Bildung von Ausschüssen: Der Aufsichtsrat hat keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss oder Nominierungsausschuss eingerichtet.

    Die Notwendigkeit der Bildung von Ausschüssen, insbesondere eines Prüfungsausschusses oder eines Nominierungsausschusses, wird vom Aufsichtsrat aufgrund der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie der spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens als nicht vordringlich angesehen. Sämtliche Aufgaben dieser Ausschüsse werden deshalb vom Aufsichtsrat als Gesamtgremium wahrgenommen.

  • Altersgrenze für Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, ethnische oder kulturelle Vielfalt: Weder für die Mitglieder des Vorstandes noch für die Mitglieder des Aufsichtsrates sind Altersgrenzen festgelegt worden. Zugleich hat der Aufsichtsrat bei der Benennung der konkreten Ziele für seine Zusammensetzung auf Festlegungen zur Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder sowie zur ethnischen oder kulturellen Vielfalt verzichtet.

    Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass man Menschen wegen ihres Alters, ihrer Hautfarbe, ihrer Herkunft oder ihres Geschlechts weder privilegieren noch benachteiligen sollte. Leitlinie für die Besetzung von Vorstands- und Aufsichtsratspositionen kann nur sein, aus einem möglichst großen Kandidatenpool jene Personen auszuwählen, die in einer gegebenen Lage aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen am meisten versprechen, das Gremium und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu stärken.

  • Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat hat keine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern eingerichtet.

    Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass die Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat nicht zielführend ist. Aufgrund der Komplexität der Unternehmensbereiche fördert eine lange Zugehörigkeit das Verständnis für Zusammenhänge und dadurch die Effizienz des Aufsichtsrates.

  • Nachträgliche Änderung von Erfolgszielen bzw. Vergleichsparametern: Die Vorstandsanstellungsverträge sehen zum Teil die Befugnis des Aufsichtsrats vor, einzelne Parameter zur Bemessung einzelner, variabler Vergütungsbestandteile im Falle außergewöhnlicher Ereignisse nachträglich anzupassen.

    Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass eine solche Anpassungsmöglichkeit, die im Übrigen Anpassungen sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Vorstandsmitglieder erlaubt, eine sachgerechte Incentivierung der Vorstandsmitglieder sicherstellt. Da die Entscheidung im alleinigen, sachgerechten Ermessen des Aufsichtsrats steht, ist eine solche Anpassungsmöglichkeit im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.


Die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG hat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex bis zum 24. April 2017 in der Fassung vom 5. Mai 2015 sowie ab dem  24. April 2017 in der Fassung vom 7. Februar 2017 seit ihrer letzten turnusmäßigen Entsprechenserklärung vom 03. Dezember 2017 mit Ausnahme der in dieser Erklärung mitgeteilten Abweichungen vollumfänglich entsprochen. Hinsichtlich der Gründe für diese Abweichungen wird auf die in dieser Erklärung mitgeteilten Erläuterungen verwiesen.

Berlin, den 20.3.2018

Für den Vorstand:
Dr. Andreas Eckert
Dr. Harald Hasselmann
Dr. André Heß

Für den Aufsichtsrat:
Prof. Dr. Wolfgang Maennig