Entsprechenserklärung 2018 (aktualisierte Version)

Vorstand und Aufsichtsrat der Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG geben hiermit gemäß § 161 AktG folgende Erklärung ab:
Die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG wird den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex - in der Fassung vom 7. Februar 2017- mit folgenden Abweichungen entsprechen:

  • Selbstbehalt bei der D&O-Versicherung: Die von der Gesellschaft für den Aufsichtsrat abgeschlossene D&O-Versicherung sieht keinen Selbstbehalt vor.

    Von der Vereinbarung eines Selbstbehalts in der D&O-Versicherung (Haftpflichtversicherung für Mitglieder der Organe) für den Aufsichtsrat wird abgesehen, da nicht erkennbar ist, dass sich dadurch Motivation und Verantwortungsbewusstsein der Mitglieder des Aufsichtsrates grundsätzlich verbessern lassen. Außerdem wird ein Selbstbehalt angesichts der vergleichsweise geringen Höhe der Vergütung des Aufsichtsrates nicht für sachgerecht gehalten.

  • Bildung von Ausschüssen: Der Aufsichtsrat hat keine Ausschüsse, insbesondere keinen Prüfungsausschuss oder Nominierungsausschuss eingerichtet.

    Die Notwendigkeit der Bildung von Ausschüssen, insbesondere eines Prüfungsausschusses oder eines Nominierungsausschusses, wird aufgrund der geringen Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder sowie der spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens als nicht vordringlich angesehen. Sämtliche Aufgaben dieser Ausschüsse werden deshalb vom Aufsichtsrat als Gesamtgremium wahrgenommen.

  •  Altersgrenze für Mitglieder des Vorstandes, ethnische oder kulturelle Vielfalt: Für die Mitglieder des Vorstandes sind keine Altersgrenzen festgelegt worden.

    Menschen sollten wegen ihres Alters, ihrer Hautfarbe, ihrer Herkunft oder ihres Geschlechts weder privilegiert noch benachteiligt werden. Leitlinie für die Besetzung von Vorstandspositionen kann nur sein, aus einem möglichst großen Kandidatenpool jene Personen auszuwählen, die in einer gegebenen Lage aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen am meisten versprechen, das Gremium und damit die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens zu stärken.

  • Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat hat keine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer von Aufsichtsratsmitgliedern eingerichtet.

    Die Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat erscheint als nicht zielführend ist. Aufgrund der Komplexität der Unternehmensbereiche fördert eine lange Zugehörigkeit das Verständnis für Zusammenhänge und dadurch die Effizienz des Aufsichtsrates.

  • Nachträgliche Änderung von Erfolgszielen bzw. Vergleichsparametern: Die Vorstandsanstellungsverträge sehen zum Teil die Befugnis des Aufsichtsrats vor, einzelne Parameter zur Bemessung einzelner, variabler Vergütungsbestandteile im Falle außergewöhnlicher Ereignisse nachträglich anzupassen.

    Eine solche Anpassungsmöglichkeit, die im Übrigen Anpassungen sowohl zugunsten als auch zum Nachteil der Vorstandsmitglieder erlaubt, stellt eine sachgerechte Incentivierung der Vorstandsmitglieder sicher. Da die Entscheidung im alleinigen, sachgerechten Ermessen des Aufsichtsrats steht, ist eine solche Anpassungsmöglichkeit im besten Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

  • Veröffentlichung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende: Konzernabschluss und Konzernlagebericht werden bis spätestens 30.4. veröffentlicht.

    Im Berichtsjahr erfolgte die Fusion der belgischen Eckert & Ziegler BEBIG SA (BEBIG) auf die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG (EZAG) als aufnehmende Gesellschaft. Bei der Transaktion handelte es sich um die grenzüberschreitende Verschmelzung zweier börsennotierter Gesellschaften auf der Grundlage der europäisch harmonisierten Vorgaben der EU-Gesellschaftsrichtlinie (EU) 2017/1132, für deren buchungstechnische Umsetzung bisher kaum Präzedenzfälle vorliegen. Die zahlreichen Sonderfragen in der bilanziellen Bewertung und Darstellung der Transaktion führten zu erheblichen Zusatzaufwand, so dass die Fertigstellung des Konzernabschluss und Konzernlageberichtes in diesem Jahr mehr Zeit in Anspruch nahm und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses erst Ende April erfolgt.

 
Die Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG hat den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex bis zum 24. April 2017 in der Fassung vom 5. Mai 2015 sowie ab dem  24. April 2017 in der Fassung vom 7. Februar 2017 seit ihrer letzten turnusmäßigen Entsprechenserklärung vom 03. Dezember 2017 mit Ausnahme der in dieser Erklärung mitgeteilten Abweichungen vollumfänglich entsprochen. Hinsichtlich der Gründe für diese Abweichungen wird auf die in dieser Erklärung mitgeteilten Erläuterungen verwiesen.

Berlin, den 26.03.2019


Für den Vorstand:
Dr. Andreas Eckert
Dr. Harald Hasselmann
Dr. Lutz Helmke               

Für den Aufsichtsrat:
Prof. Dr. Wolfgang Maennig


zurück